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§ 1 Allgemeines
Für zwischen der MaTz Metallbau GmbH & Co. KG (nachfolgend MaTz genannt) und dem Auftraggeber gelten im Wege des Fernabsatzes (Internet, Email, Telefon, Telefax, Brief) oder die in der MaTz geschlossene Verträge jeglicher Art ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennen die Auftraggeber diese AGB's an.

§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag über die von der MaTz zu erbringende Lieferung / Leistung kommt mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber sowie der Auftragsbestätigung oder Auftragsausführung durch die MaTz zustande. Von der MaTz abgegebene Angebote sind freibleibend und für spätere Lieferungen nicht verbindlich. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis. Angebote sind in der Regel 4 Wochen bindend. Die Annahme von Aufträgen erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Aufhebung eines Auftrages bedarf besonderer, schriftlicher Zustimmung.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen
Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab der MaTz. Die Gefahr geht mit Übergabe der Lieferung an den mit dem Transport beauftragten Unternehmer auf den Auftraggeber über. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber die Versandkosten. Bei Lieferungen in das Ausland anfallende Zölle, Steuern, Gebühren und ähnliches sowie vom Besteller gewünschte besondere Lieferabwicklung und Sonderver­packungen trägt der Auftraggeber. Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Auftraggeber und der MaTz schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt technische Klärung in allen Einzelheiten und den Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen voraus. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert wenn: – der MaTz Angaben, die für die Ausführung des Auftrages benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder sie der Auftraggeber nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht. – die MaTz durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert wird. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von der MaTz nicht zu vertretende Umstände gleich, die der MaTz die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie behördliche Maß­nahmen, Streik, Aussperrung und wesentliche Betriebs­störung, etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtigen Abteilungen. – der Auftraggeber mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug kommt, insbesondere wenn er die Zahlungs­bedingungen nicht einhält.

§ 4 Preise
Alle Preise verstehen sich netto, ohne der in Deutschland geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungs­gebühr für Verpackungsmaterial gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Auftraggebers. Preise aus Angeboten können gegenüber den Rechnungbeträgen um bis zu 10% abweichen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung erfolgt, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, durch Überweisung im Voraus, per Nachnahme (gegen Mehrkostenausgleich) oder Barzahlung bei Abholung ohne irgendwelche Abzüge, wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren. Falls nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen oder vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, darf die MaTz ihre Leistungen verweigern bis die Zahlung erbracht oder entsprechende Sicherheiten geleistet sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der MaTz nicht anerkannter Ansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese angeblichen Ansprüche des Auftraggebers nicht auf demselben Vertrag beruhen, aus dem die Zahlung geschuldet wird. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, es wird mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die von der MaTz gelieferten Gegenstände bleiben das Eigentum der MaTz, bis alle gegenwärtigen Ansprüche der MaTz gegen den Auftrag­geber, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentum der MaTz stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt der MaTz jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht der MaTz gehören, weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und der MaTz vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die MaTz als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die MaTz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware der MaTz zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für die MaTz verwahren. Die MaTz verpflichtet sich, auf Anforderung die der MaTz zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Nimmt die MaTz Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt der MaTz so lange fort, bis feststeht, dass die MaTz aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

§ 7 Beanstandungen
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich und spezifiziert gerügt werden. Kosten, die der MaTz durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 8 Gewährleistung
Sofern nicht ein Fall der Arglist vorliegt, verjähren der Nacher­füllungsanspruch und der Schadenersatzanspruch wegen eines Mangels innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Ware beim Auftraggeber.

§ 9 Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
Die Gewährleistung wird ausgeschlossen, – wenn die Ware vom Auftraggeber nicht sachgerecht gelagert, benützt oder eingebaut wird; – für natürlichen Verschleiß; – bei unsachgemäßer Einwirkung auf die Ware durch den Auftraggeber oder Dritte; – bei Schäden im Zusammenhang mit Reparaturen oder sonstigen Arbeiten durch Dritte.

§ 10 Erfüllungort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Cottbus. Die MaTz hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

§ 11 Änderung der Rechtsverhältnisse
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen der Rechtsverhältnisse der MaTz mitzuteilen. Änderungen sind z. B.: bei Einzelfirmen der Wechsel des Inhabers, Gründung einer OHG, KG, GmbH, GbR etc. bei Gesellschaften der Gesellschafterwechsel, die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform bei Veräußerung des Betriebes oder bei Todesfällen, wenn das Unternehmen fortgeführt wird oder bei Übernahme von Anteilen durch Erben.

§ 12 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.


Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Unsere individuellen Referenzobjekte: